(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird.
4Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fachbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Hochschule beauftragt worden ist.
(3) 1Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt Absatz 2 entsprechend.
2Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend.
3Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.
4Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Punkten bewertet.