Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und des § 10 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes.
(2) Der Diplom-Studiengang wird als Präsenzstudiengang und als Fernstudiengang angeboten.
1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind.
2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
4Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
(1) 1Im Präsenzstudiengang ist die Hochschule als Einstellungsbehörde der Studierenden für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig.
2Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Ausbildungsbehörden.
(2) 1Im Fernstudiengang verbleiben die Studierenden bei ihren bisherigen Dienststellen.
2Sie sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen, für die Teilnahme an Prüfungen und im Rahmen weiterer Anwesenheitspflichten an der Hochschule von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.
3Für die Anfertigung der Diplomarbeit ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochen zu gewähren.
4Zum Fern- und Selbststudium ist ihnen eine Dienstbefreiung im Umfang von 47 Arbeitstagen pro Studienabschnitt zu gewähren, die gleichmäßig auf die Module verteilt werden soll.
(1) 1Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind.
3§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
4Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt.
5Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
6Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
5Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
6Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) 1Die Auswahlkommission besteht aus:
2
(4a) (weggefallen)
(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
1Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs.
2Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.
(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
2Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden.
3Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden.
4Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) 1Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:
2
(4) 1Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
2
(4a) (weggefallen)
(5) 1Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben.
2Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.
(1) 1Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
2Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung.
3Es sind alle Module zu absolvieren.
(2) 1Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
2
(3) 1Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
2
(3a) (weggefallen)
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.
(1) 1Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika.
2Die Praktikumsstelle erstellt in Abstimmung mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für das Praktikum und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
3Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung der Hochschule.
(2) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung.
2Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich.
3Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.
3Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den Stand der Ausbildung.
(4) 1Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung.
2Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
1Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
2Sie besteht aus
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.
(2) 1Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt.
2In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.
(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit.
2Es richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
3Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) 1Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
2Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil.
3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(3) 1Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt.
2Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.
(4) 1Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt.
2Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.
(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei
(6) 1Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
2Diese besteht aus
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens drei Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie
(8) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) 1Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert.
2Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.
(2) 1Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt.
2Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.
(4) 1In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:
2
(4a) (weggefallen)
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(6) Im Modul „Diplomarbeit“ stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.
(7) 1Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch.
2Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein.
3Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(8) (weggefallen)
(1) 1Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ abgeschlossen.
2Die Zwischenprüfung im Fernstudiengang kann studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums.
2Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt.
3Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus.
4Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(4) 1Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.
(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
(1) 1Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
2Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
3Die Studierenden werden zur Anfertigung der Diplomarbeit für sechs Wochen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.
(2) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben.
2Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
3Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule sowie von Dienstbehörden zugelassen werden.
4Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden.
5Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(3) 1Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach den Vorgaben des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung zu erstellen.
2Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden betreut.
(4) 1Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt.
2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen.
3Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
4Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
(5) 1Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der Diplomarbeit.
2Ist das Thema von einer Dienstbehörde vorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehrkraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet, Erstprüferin oder Erstprüfer.
3Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.
(2) 1Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein.
2Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) 1In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen.
2Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
3Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen.
2Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert.
3Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(5) 1Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen.
2Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein.
3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten.
4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.
(2) 1Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
2
| Prozentualer Anteil der Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rang- punkte | Note |
|---|---|---|
| 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut |
| 87,50 bis 93,69 | 14 | |
| 83,40 bis 87,49 | 13 | gut |
| 79,20 bis 83,39 | 12 | |
| 75,00 bis 79,19 | 11 | |
| 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend |
| 66,70 bis 70,89 | 9 | |
| 62,50 bis 66,69 | 8 | |
| 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend |
| 54,20 bis 58,39 | 6 | |
| 50,00 bis 54,19 | 5 | |
| 41,70 bis 49,99 | 4 | nicht ausreichend |
| 33,40 bis 41,69 | 3 | |
| 25,00 bis 33,39 | 2 | |
| 12,50 bis 24,99 | 1 | |
| 0,00 bis 12,49 | 0 |
(3) 1Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
2Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischenprüfung, von einer Modulprüfung oder von der mündlichen Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird.
4Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fachbereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Hochschule beauftragt worden ist.
(3) 1Für die Anfertigung der Diplomarbeit gilt Absatz 2 entsprechend.
2Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend.
3Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.
4Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Punkten bewertet.
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt.
2Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission.
3§ 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
4Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Prüfung oder des Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(6) 1Störungen der Prüfungen durch äußere Einwirkungen sind unverzüglich zu melden, spätestens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Prüfung.
2Die Störungen sind zu melden bei
(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
(2) 1Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
3Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.
4Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.
2Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.
(4) 1Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
2Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.
(2) 1Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl.
2Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
3
| 1. | das Ergebnis der Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
| 2. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit | 25 Prozent, |
| 3. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit | 25 Prozent, |
| 4. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der Module der Praktika mit | 15 Prozent, |
| 5. | die Bewertung der Diplomarbeit mit | 10 Prozent, |
| 6. | die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit | 20 Prozent. |
(2a) (weggefallen)
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
2
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) weiter anzuwenden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.
2BGBl. I 2010, 1221)
| Rangpunkte | Note als Dezimalzahl |
Note | |
|---|---|---|---|
| mindestens | 15,00 | 1,0 | sehr gut (1) |
| mindestens | 14,70 | 1,1 | |
| mindestens | 14,40 | 1,2 | |
| mindestens | 14,10 | 1,3 | |
| mindestens | 13,80 | 1,4 | |
| mindestens | 13,50 | 1,5 | |
| mindestens | 13,20 | 1,6 | gut (2) |
| mindestens | 12.90 | 1,7 | |
| mindestens | 12,60 | 1,8 | |
| mindestens | 12,30 | 1,9 | |
| mindestens | 12,00 | 2,0 | |
| mindestens | 11,70 | 2,1 | |
| mindestens | 11,40 | 2,2 | |
| mindestens | 11,10 | 2,3 | |
| mindestens | 10,80 | 2,4 | |
| mindestens | 10,50 | 2,5 | |
| mindestens | 10,20 | 2,6 | befriedigend (3) |
| mindestens | 9,90 | 2,7 | |
| mindestens | 9,60 | 2,8 | |
| mindestens | 9,30 | 2,9 | |
| mindestens | 9,00 | 3,0 | |
| mindestens | 8,70 | 3,1 | |
| mindestens | 8,40 | 3,2 | |
| mindestens | 8,10 | 3,3 | |
| mindestens | 7,80 | 3,4 | |
| mindestens | 7,50 | 3,5 | |
| mindestens | 7,00 | 3,6 | ausreichend (4) |
| mindestens | 6,50 | 3,7 | |
| mindestens | 6,00 | 3,8 | |
| mindestens | 5,50 | 3,9 | |
| mindestens | 5,00 | 4,0 | |