(1) 1Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind.
3§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
4Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt.
5Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
6Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
5Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
6Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.
(4) 1Die Auswahlkommission besteht aus:
2
(4a) (weggefallen)
(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.