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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – GntDAIVVDV

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(1) 1Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind.
3§ 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
4Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt.
5Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
6Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(1a) (weggefallen)

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden.
3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
5Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
6Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) 1Die Auswahlkommission besteht aus:
2

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt.
3Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
4Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
5Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
6Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Hochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt.
8Wiederbestellung ist zulässig.

(4a) (weggefallen)

(5) 1Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25