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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – GntDAIVVDV

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1Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs.
2Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25