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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – GntDAIVVDV

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(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.

(2) 1Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt.
2In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.

(3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25