(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.
(2) 1Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl.
2Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
3
| 1. | das Ergebnis der Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
| 2. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit | 25 Prozent, |
| 3. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit | 25 Prozent, |
| 4. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der Module der Praktika mit | 15 Prozent, |
| 5. | die Bewertung der Diplomarbeit mit | 10 Prozent, |
| 6. | die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit | 20 Prozent. |
(2a) (weggefallen)
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.