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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – GntDAIVVDV

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(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) 1Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
3Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.
4Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.
5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.
2Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.

(4) 1Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
2Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25