(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
2Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden.
3Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden.
4Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.
(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) 1Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:
2
(4) 1Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
2
(4a) (weggefallen)
(5) 1Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben.
2Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.