(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.