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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – GntDAIVVDV

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(1) 1Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ abgeschlossen.
2Die Zwischenprüfung im Fernstudiengang kann studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(1a) (weggefallen)

(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums.
2Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt.
3Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus.
4Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(4) 1Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.
2Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.

(5) Für die Prüfung im Modul „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25