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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

(2) 1Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
2Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25