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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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1Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich.
2§ 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25