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1Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. 2§ 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.