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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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(1) 1Über jede Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens die Anträge und die Beschlüsse enthalten und den wesentlichen Verlauf der Beratung wiedergeben muß.
2Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.
3Es liegt während der der Unterzeichnung folgenden Sitzung zur Einsicht auf und gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluß dieser Sitzung kein Einspruch erhoben wird.
4Die Geheimschutzordnung des Bundestages findet entsprechende Anwendung.

(2) Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet der Gemeinsame Ausschuß.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25