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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25