(1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.
(2) 1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.
2Sie müssen jederzeit gehört werden.
(3) 1Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 geheime Beratung beschlossen, können nur die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.
2Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).
(4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.