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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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(1) 1Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern.
2Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten des Bundesrates mit.

(2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Präsidenten des Bundestages die vom Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25