(1) 1Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehörenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung bestimmt.
2Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vor.
(2) 1Der Präsident des Bundestages ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses.
2Er ist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.