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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

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Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25