1Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet.
2Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt.
3Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.