print

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – GemAusGO

arrow_left arrow_right

1Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet.
2Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt.
3Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25