Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
1Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237