Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237