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Gebrauchsmustergesetz – GebrMG

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1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25