(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) 1In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
2
(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.