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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

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(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25