Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

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(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte.
2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


  Semester Studienabschnitt
  1 2
1 1. Semester Fachstudienzeit Grundstudium
2 2. Semester berufspraktische Studienzeit I
3 3. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium I
4 4. Semester berufspraktische Studienzeit II
5 5. Semester berufspraktische Studienzeit II
6 6. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium II

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.

(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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