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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

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(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein.
2Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren.
3Wiederbestellung ist zulässig.
4§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz” sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie
3.
drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden.
Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein.
2Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören.
3Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder  nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25