(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.