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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25