print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

arrow_left arrow_right

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25