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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – GDBNDVerfSchVDV

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(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

(4) 1Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden.
2Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25