(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.
(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.
(3) 1Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten.
2Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt.
3In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.