(1) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
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(2) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung des Studiums zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.
(3) 1Das Prüfungsamt gewährt den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
2Die Prüfungsakte muss spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse zur Einsichtnahme bereit sein.
3Das Prüfungsamt bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.