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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV

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(1) Für die Wiederholung der Diplomarbeit gibt das Prüfungsamt auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus.

(2) 1Während der Bearbeitungszeit und der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Arbeitseinheit im Auswärtigen Amt oder einer Auslandsvertretung zugeteilt.
2Für die Dauer der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.

Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25