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GADVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV
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§ 21 Laufbahnprüfung
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1
Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung.
2
Sie besteht aus:
3
1.
den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten,
2.
der Diplomarbeit und
3.
dem Diplomkolloquium.
Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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