1Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. 2Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. 3Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.
Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)