α
GADVDV
print
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV
arrow_left
arrow_right
§ 48 Ziel des Diplomkolloquiums
link
anchor
Die Studierenden weisen im Diplomkolloquium nach, dass sie
1.
über gesichertes Wissen in den Themengebieten verfügen, die sie in der Diplomarbeit bearbeitet haben,
2.
die in der Diplomarbeit angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können und
3.
in der Lage sind, mögliche Verbindungen zu anderen Fachgebieten und Fragestellungen herzustellen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.
Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung