print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV

arrow_left arrow_right

(1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25