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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV

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(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den gehobenen Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
2

1.
Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2.
Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3.
Kurzvortrag,
4.
Simulationsaufgabe und
5.
Gruppenaufgabe.
Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25