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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV

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(1) 1Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch im ersten Semester zulassen.
2Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen Moduls.
3Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.

(2) 1Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts.
2Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage

1.
der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie
2.
der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.

(3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.

(4) 1Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde.
2Ist der Schwellenwert erreicht, gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.

Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25