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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst – GADVDV

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(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) 1In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
2

1.
schriftliche Prüfungen in Form von:
a)
Klausuren,
b)
Hausarbeiten und
c)
andere Ausarbeitungen,
2.
mündliche Prüfungen in Form von:
a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,
b)
Präsentationen und
c)
Kolloquien,
3.
kombinierte Prüfungen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben und
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) 1In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
2

1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:
a)
Hausarbeiten,
b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

Ersetzt V 2030-7-6-5 v. 8.7.2004 I 1591 (LAP-gehDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25