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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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1Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.

3Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26