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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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(1) 1Im Fall des § 31 hat die Zulassungsbehörde der antragstellenden Person zusätzlich zum Zulassungsbescheid nach § 23 Absatz 1 Satz 1 einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen.
2Der vorläufige Zulassungsnachweis ist mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form wie der Zulassungsbescheid zum Abruf bereitzustellen.

3Der Zulassungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen der Zulassungsbehörde,
2.
die Antragsnummer,
3.
das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
4.
das Datum der Zulassungsentscheidung und
5.
das Enddatum der Berechtigung nach § 31.
Liegt eine der Angaben nach Satz 3 nicht vor, darf ein vorläufiger Zulassungsnachweis nicht erstellt werden.

(2) 1Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen ist der vorläufige Zulassungsnachweis von der das Fahrzeug führenden Person ununterbrochen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Berechtigung nach § 31 endet, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
2Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse L und Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O.

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Änderung durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26