print

Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

arrow_left arrow_right

(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26