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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV

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1Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden.
2Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25