Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Seite 1:

   
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
 
  Gültig vom     bis

     
         
   
Das vorstehende Kennzeichen ist

 
  Vorname, Name, Firma

 
     
     
   

Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

 
     
     
  für die nachfolgend beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

 
  Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
 
     
       
Ort, Datum

 
         
      Name der Zulassungsbehörde

 
      Unterschrift
 
     

Abbildung Seite 2:

1 Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
 
2 Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
 
3 Fahrzeug-Identifizierungsnummer
 
4 Hubraum in cm3
 
  Nennleistung in kW
 
  Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)  
5 Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
 
  (soweit nicht bekannt Baujahr)  
6 Zulässige Gesamtmasse in kg
 
7 Zulässige max. Achslast in kg  
  Achse 1 Achse 4    
  Achse 2 Achse 5    
  Achse 3      
8 Höchstgeschwindigkeit in km/h
 
       
     
Ort, Datum
 
       
    Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
 

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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