Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.
Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Änderung durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet