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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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(1) 1Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters.
2Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) 1Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand

1.
eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes,
2.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach
a)
§ 18 des Personalausweisgesetzes,
b)
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes,
c)
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder
3.

2Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen.

3Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.

(3) 1Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihr ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand

1.
eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.

2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen Antragsvoraussetzungen zu prüfen.
2Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog anzuzeigen.

3Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden, worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat.

4Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen.

(5) 1Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten.
2Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Änderung durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 382 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26