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Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

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1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden.
2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung

1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26