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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV

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1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden.
2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung

1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 V v. 11.12.2024 I 411
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25