print

Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren – FinSV

arrow_left arrow_right

(1) 1Auf der Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3
der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
klar und verständlich zu veröffentlichen.
2An die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
3Die Informationen müssen stets aktuell sein.

(2) Auf Anfrage sind die auf der Webseite zu veröffentlichenden Informationen jedermann in Textform zu übermitteln.

Geändert durch Art. 27 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
§§ 11 bis 20 treten gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 17.9.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25