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Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren – FinSV

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1Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte.
2Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
3

1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,
2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Geändert durch Art. 27 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
§§ 11 bis 20 treten gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 17.9.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25